Den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage ist von einer Nachbarin zu dulden, wenn die mit der Strahlung verbundenen Einwirkungen auf ihr Grundstück die in den einschlägigen Vorschriften festgelegten Grenz- bzw. Richtwerte nicht überschreiten. So das Oberlandesgericht Dresden in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, die von der Beklagten wegen des Betriebes einer …
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